Gebühren und Abgaben

Die PostCom ist verpflichtet, für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Verwaltungsgebühren zu erheben. Sie erhebt deshalb Gebühren für:

  • die Registrierung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise;
  • die Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen, dem Austausch von Datensätzen; die Tätigkeit der PostCom im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten;
  • weitere Verfügungen der PostCom, z.B. im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit (Anordnung von Massnahmen und Sanktionen).

Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand.

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement der PostCom und der allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesverwaltung vom 8. September 2004.

Aufsichtsabgaben

Für die Aufsichtskosten der PostCom, die nicht durch die Gebühreneinnahmen gedeckt sind, erhebt die PostCom für ihre Aufsichtstätigkeit bei den Meldepflichtigen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Anbieterinnen, die der vereinfachten Meldepflicht unterstehen, sind davon ausgenommen.

Ist eine Anbieterin mit der Rechnung nicht einverstanden, so kann sie von der PostCom den Erlass einer anfechtbare Verfügung verlangen.

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Letztes Update: 08.07.2022