Allgemeine Informationen

Alle Anbieterinnen von Postdiensten müssen sich bei der PostCom registrieren lassen. Je nach Umsatz sind sie vereinfacht oder ordentlich meldepflichtig. Weitere Angaben dazu sind im nachfolgenden Leitfaden aufgeführt:

Leitfaden über die Meldepflicht und die Abgrenzung des Postmarkts (Version Juni 2020)

Zusätzliche Informationen werden in den FAQ aufgeführt sein, die gegenwärtig überarbeitet werden.

Zur Registrierung

 

Vereinfachte Meldepflicht

Postdienstleistungsfirmen, die einen Jahresumsatz von weniger als 500 000 Franken erzielen, profitieren von der vereinfachten Meldeplicht. Sie müssen – innert zwei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit – PostCom folgende Angaben zukommen lassen:

  • Name, Firma und Adresse
  • Beschreibung der Dienstleistung
  • Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten

Ordentliche Meldepflicht

Postdienstleistungsfirmen, die einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken erlangen, müssen sich bei PostCom, ebenfalls innerhalb von zwei Monaten, melden.

Die Anbieterin hat dabei folgende Angaben zu machen:

  • Name, Firma und Adresse
  • Beschreibung der Dienstleistung
  • Beschreibung der Organisation
  • Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten
  • Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung
  • Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
  • Nachweis über Verhandlungen mit den Personalverbänden über einen Gesamtarbeitsvertrag

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Letztes Update: 12.06.2023