Schliessung / Umwandlung von Poststellen oder Agenturen


Bericht vom 6. Oktober 2022 über die Evaluation der Umsetzung der Empfehlungen nach Art. 34 VPG durch die Post 


Will die Post eine Poststelle oder eine Agentur schliessen oder verlegen, ist sie verpflichtet, zuvor die zuständige Behörde der betroffenen Gemeinde anzuhören und eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Kommt kein Konsens zustande, kann die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids durch die Post die PostCom anrufen. Diese prüft:

  • ob die Post die Gemeinde angehört und eine einvernehmliche Lösung gesucht hat
  • ob der Entscheid die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt
  • ob nach Umsetzung des Entscheids das Netz für 90 Prozent der Bevölkerung eines Kantons innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar bleibt
  • ob in städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet ist. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben
    und
  • ob in der betreffenden Raumplanungsregion noch mindestens eine Poststelle vorhanden ist.

Innerhalb von sechs Monaten nach Anrufung durch die Gemeinde gibt PostCom eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Bis es soweit ist, unternimmt die Post keine Umsetzungsschritte. Letztlich entscheidet sie dann, unter Berücksichtigung dieser Empfehlung, endgültig.

Dokumentation zum Verfahren bei Schliessungen und Umwandlungen von Poststellen und Postagenturen nach Art. 34 VPG (Stand 7. Dezember 2022)

Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Post das Poststellen- und Postagenturennetz nicht ohne Anhörung der betroffenen Gemeinden verändern kann.

Das Verfahren ist unentgeltlich.

Empfehlungen der PostCom

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Letztes Update: 12.06.2023