Zugang zu Informationen

Worum geht es?
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kann seit 2006 jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Es genügt, ein Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ein Dokument erstellt oder empfangen hat. Das Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Es kann beschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Die Behandlung eines Zugangsgesuches ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Wenn die zuständige Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert oder einschränkt, kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein Schlichtungsgesuch an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten richten. Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, die angefochten werden kann

Wie kann ein Zugangsgesuch gestellt werden?
Das Zugangsgesuch kann telefonisch, per Post oder E-Mail gestellt werden.

Das Zugangsgesuch ist an folgende Stelle zu richten:

Eidgenössische Postkommission PostCom
Monbijoustrasse 51A
3003 Bern

Tel.: +41 (0)58 462 50 94
Mail: info(at)postcom.admin.ch
 

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Letztes Update: 12.06.2023