Finanzierung der Grundversorgung

Die Schweizerische Post und ihre Konzerngesellschaften müssen die postalische Grundversorgung aus eigenen Kräften finanzieren. Dazu dienen der Post die Erträge, die sie mit den Dienstleistungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung erwirtschaftet. Es ist ihr jedoch untersagt, die Erlöse aus dem reservierten Dienst (Briefmonopol bis 50 Gramm) zur Verbilligungen von Dienstleistungen zu verwenden, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden (Quersubventionierungsverbot).

Die Schweizerische Post ist verpflichtet, jedes Jahr die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung auszuweisen. Der Nettokostenausweis ist die Voraussetzung für den Nettokostenausgleich. Die PostCom genehmigt die Berechnung der Nettokosten und den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich. Die Vorgehensweise und die Zuständigkeit der PostCom sind in der Postgesetzgebung geregelt.

 

Quersubventionierungsverbot im Einzelfall

Art. 19 Abs. 1 Postgesetz (PG) regelt das Quersubventionierungsverbot. Danach darf die Post die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten der Grundversorgung verwenden, nicht aber zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (für Postdienste und für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs).

Die Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots erfolgt jährlich gemäss Art. 55 VPG. Die aktuellen Details sind im Jahresbericht abrufbar unter:

Jahresberichte - Eidgenössische Postkommission PostCom (admin.ch)

Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung

Die Postgesetzgebung definiert die durch die Verpflichtung zur Grundversorgung anfallenden Mehrkosten als Nettokosten.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 VPG ergeben sich die Nettokosten aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das die Post und ihre Konzerngesellschaften mit der Verpflichtung zur Grundversorgung tatsächlich erzielen (Ist-Zustand) und einem fiktiven Ergebnis, das sie bei einem Wegfall dieser Verpflichtung erzielen würden (hypothetischen Ergebnis). Art. 49 Abs. 2 VPG präzisiert die Methode zur Ermittlung der Nettokosten. Um diese zu bestimmen, unterbreitet die Post der PostCom ein hypothetisches Szenario ihrer Geschäftstätigkeit ohne die Verpflichtung zur Grundversorgung. Das unter den Bedingungen des hypothetischen Szenarios erzielbare Ergebnis wird dann mit dem tatsächlichen Ergebnis verglichen. Die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen ergibt die Nettokosten. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten, die die Post ohne den Grundversorgungsauftrag vermeiden könnte und den Umsatzerlösen, die ihr ohne diesen Auftrag entgehen würden (Art. 50 Abs. 1 VPG).

Die PostCom genehmigte 2013 die Berechnungsmethode (Verfügung 1/2013 vom 7. Februar 2013) und das Szenario ohne die Verpflichtung der Grundversorgung (Verfügung 7/2013 vom 4. September 2013).

Aktualisiert wurde das Szenario im Jahr 2016 (VFG_10_2016_Genehmigung_der_Anpassungen_des_kontrafaktischen_Szenarios_2016_20160512.pdf (admin.ch)

Sowie im Jahr 2021 (VFG_15_2021_betreffend_Nettokosten_Anpassungen_hypothetisches_Szenario_20211028.pdf (admin.ch)

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Letztes Update: 20.07.2023