Branchenübliche Arbeitsbedingungen
Alle meldepflichtigen Anbieterinnen sind zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verpflichtet. Die PostCom kontrolliert, ob die besagten Firmen dieser Pflicht nachkommen. Ordentlich meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten müssen im Rahmen ihres jährlichen Reportings bestätigen, dass sie einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen haben oder dass sie die Anforderungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP, SR 783.016.2) erfüllen.
Hat eine Anbieterin mit ihrem Personal einen GAV abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Zudem müssen Postdiensteanbieterinnen ihre Subunternehmen mittels einer Vereinbarung schriftlich verpflichten, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten, falls der Umsatz mit Postdiensten dieser Subunternehmerin mehr als die Hälfte ihres Gesamtumsatzes beträgt.
Überwachung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen
Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Arbeitsbedingungen überprüft die PostCom jährlich die Arbeitsbedingungen ausgewählter Anbieterinnen eingehend. Diese sind verpflichtet, nachzuweisen, dass ihr Personal entweder einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt ist oder die von der PostCom festgelegten Mindeststandards eingehalten werden.
Kann eine Anbieterin die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nicht nachweisen, kann die PostCom gestützt auf Art. 24 sowie 25 PG Massnahmen und Sanktionen anordnen. Bei der Bemessung der Sanktionen berücksichtigt sie insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.