Branchenübliche Arbeitsbedingungen

Alle meldepflichtigen Unternehmen müssen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Die PostCom kontrolliert, ob die besagten Firmen dieser Pflicht nachkommen. Ordentlich meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten müssen im Rahmen des jährlichen Reportings bestätigen, dass sie einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen haben oder dass sie die Mindestanforderungen gemäss Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP, SR 783.016.2) erfüllen. Hat eine Anbieterin mit ihrem Personal einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, gelten die branchenüblichen Arbeitsbedingungen als erfüllt. Postdiensteanbieterinnen verpflichten ihre Subunternehmen, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten, falls deren Umsatz mit Postdiensten mehr als 50 % des Gesamtumsatzes beträgt.

Die Beurteilung im Einzelfall erfolgt aufgrund einer Gesamtbetrachtung. Als Massstäbe zur Bewertung, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen tatsächlich eingehalten werden, bieten sich an:

  • Gesamtarbeitsverträge (GAV) aus dem Postsektor oder aus verwandten Sektoren (z.B. Logistik, Transport, in Abhängigkeit der konkret zu beurteilenden Sachverhalte)
  • Einzelarbeitsverträge meldepflichtiger Unternehmungen
  • Interne Richtlinien usw. von gesuchstellenden Unternehmen

Die branchenüblichen Arbeitsbedingungen ermittelt PostCom durch ein jährliches Reporting. Dazu werden die effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerschaft im operativen Bereich evaluiert.

Besteht kein GAV, müssen die Anbieterinnen zudem PostCom den Nachweis erbringen, dass sie mit Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen bzw. geführt haben.

 

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Letztes Update: 08.07.2022