Poststellen und Agenturen
Das Postgesetz verpflichtet die Post, den Zugang zu den Dienstleistungen der Grundversorgung in allen Landesteilen zu gewährleisten. Die Post muss landesweit ein flächendeckendes Netz von Poststellen und Postagenturen sicherstellen. Die Grundversorgung muss für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich sein: Die Distanz der Kundschaft bis zur nächsten Poststelle oder –agentur ist ein wichtiges Kriterium, um die Qualität der Postdienstleistungen zu beurteilen.
Das Poststellen- und Postagenturennetz muss für 90 Prozent der Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innert 20 Minuten erreichbar sein. Bietet die Post einen Hausservice an, gelten für betroffene Haushalte 30 Minuten als zumutbar. Zudem muss in städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.
Die Post muss anhand einer zertifizierten Methode den Nachweis erbringen, dass diese Werte eingehalten werden. Sowohl die Methode zur Messung der Erreichbarkeit als auch die Messinstrumente werden von der PostCom genehmigt.
Bei Schliessungen oder Verlegungen von Poststellen und –agenturen muss die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden anhören und eine einvernehmliche Lösung suchen. Wenn keine Lösung zustande kommt, können die betroffenen Gemeinden eine Eingabe an die unabhängige PostCom richten. Die Kommission prüft, ob mit der neuen Lösung die Sicherstellung des Zugangs zur Grundversorgung gewährleistet bleibt. Sie gibt eine Empfehlung ab, bevor die Post definitiv entscheidet. Mit diesem Vorgehen können die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt werden; zudem wird gleichzeitig eine vergleichbare Praxis für das ganze Land verankert.
Aktuelle Angaben sind im Jahresbericht aufgeführt.