Hauszustellung
Die Hauszustellung ist ein wesentlicher Aspekt der postalischen Grundversorgung. Diese bezweckt eine angemessene Versorgung aller Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen mit elementaren postalischen Dienstleistungen. Dazu zählt neben dem Zugang zum Poststellennetz auch die Zustellung von Postsendungen am Wohn- oder Geschäftsdomizil. Die PostCom misst der Hauszustellung deshalb grosse Bedeutung bei.
Die Post ist gesetzlich verpflichtet, in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen die Hauszustellung zu erbringen. Art. 14 Abs. 3 des Postgesetzes erlaubt dem Bundesrat jedoch, diese Verpflichtung im Rahmen der Postverordnung einzuschränken, wenn einzelne Haushalte nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erreichen sind. Entsprechend verpflichtet die Postverordnung die Post nur dann zur Hauszustellung, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare gehört, oder aber die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VPG).
Kein Anspruch auf Hauszustellung besteht überdies in den nachstehenden Fällen:
- Die Post müsste bei der Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals, in Kauf nehmen;
- Zwischen dem Empfänger und der Post wurde ein anderer Zustellort (z.B. Postfach) oder eine andere Zustellform vereinbart;
- Die Vorgaben nach Art. 73–75 der Postverordnung für die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind nicht eingehalten (Art. 31 Abs. 2 VPG).
Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, muss die Post den Empfängern eine Ersatzlösung anbieten. Sie kann z.B. die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Aus Sicht der PostCom ist die Ausgestaltung und Angemessenheit von Ersatzlösungen Teil der Grundversorgung.
Von der Hauszustellung zu unterscheiden ist der Hausservice. Dieser wird vielfach als Ersatz für eine geschlossene Poststelle oder Agentur angeboten und umfasst die Annahme von Postsendungen und die Erbringung von Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs am Domizil des Postkunden («Postschalter an der Haustür»). Der Hausservice wird von der Post nur in bestimmten Gebieten erbracht – ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Voraussetzung für die Erbringung des Hausservices ist die Hauszustellung. Haushalte, denen keine Post zugestellt wird, können daher im Falle einer Poststellenschliessung auch nicht von einem Hausservice als Ersatzlösung profitieren.
Bei Streitigkeiten über die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung zwischen betroffenen Empfängern und der Post prüft die PostCom auf Gesuch hin und im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ob ein Anspruch auf Hauszustellung besteht, und ob die von der Post vorgeschlagene Ersatzlösung verhältnismässig ist. Die PostCom entscheidet in diesen Fällen in Form einer Verfügung.