Beide unlängst ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) betreffend Essenslieferungen werfen Fragen zum Anwendungsbereich der Postgesetzgebung auf

12.02.2024

Auf der Grundlage einer Analyse der beiden Urteile des BVGer vom 3. Januar 2024 ist die PostCom zum Schluss gelangt, dass verschiedene Aspekte vertieft geklärt werden müssen. 

Die PostCom hat von den beiden Urteilen A-4721/2021 und A-4350/2022 des BVGer vom 3. Januar 2024 Kenntnis genommen. Diese beziehen sich auf die Beschwerden der Unternehmen Uber Portier B.V. und eat.ch GmbH gegen ihre Unterstellung unter die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 des Postgesetzes (PG).

 

Nach Auffassung des BVGer unterstehen Essenslieferungen nicht der Postgesetzgebung. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solcher Dienste nicht anwendbar sind. Daneben werfen diese Urteile verschiedene weitere Fragen auf.

Da die PostCom nicht berechtigt ist, selbstständig Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben (vgl. Art. 89 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; Jahresbericht 2022, S. 78), nimmt sie die Urteile lediglich zur Kenntnis.

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Letztes Update: 17.06.2024