PostCom verschärft Kontrolle der Anbieterinnen von Postdiensten
17.05.2021
Auf dem Postmarkt nimmt die Anzahl der Anbieterinnen stetig zu. Diese Entwicklung geht mit einem verstärkten Trend zum Outsourcing an Subunternehmen einher. Die PostCom erachtet es als heikel, dass aufgrund des intensiven Wettbewerbs die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen steigt.
Die PostCom wacht darüber, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Postmarkt von den über 200 heute bei ihr registrierten Unternehmen eingehalten werden. Im Rahmen ihrer Kontrollpraxis wählt die PostCom anhand spezifischer Kriterien Firmen im Postsektor aus, die hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen einer vertieften Kontrolle unterzogen werden sollen. Aufgrund von Erkenntnissen aus den jährlichen Reportings, welche die Anbieterinnen einreichen müssen, sowie einer Risikobewertung und der Überprüfung der Geschäftsmodelle hat die Aufsichtsbehörde das Vorgehen verabschiedet, welche Anbieterinnen 2021 spezifisch kontrolliert werden.
Zusammenarbeit mit Subunternehmen im Fokus
Besondere Beachtung schenkt die PostCom der Problematik der Subunternehmen im Postsektor. Firmen, die ausschliesslich als Subunternehmen tätig sind, kann die PostCom nicht direkt überwachen, da sie nicht meldepflichtig sind. Die Kontrolle erfolgt über die registrierten Postdiensteanbieterinnen. Erzielt ein solches Subunternehmen mehr als 50 Prozent seines jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten, steht die ordentlich meldepflichtige Anbieterin in der Pflicht. Sie muss mit diesen Subunternehmen schriftlich vereinbaren, dass sie gegenüber ihren Angestellten die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Aufsichtsmassnahme gegen eine Anbieterin
Das Fachsekretariat hat Informationen und Dokumente erhalten, die auf Verstösse in diesem Bereich hinweisen. An ihrer Sitzung vom 6. Mai 2021 hat die PostCom eine Aufsichtsmassnahme gegen eine gemeldete Anbieterin von Postdiensten ausgesprochen, nachdem sie deren Vereinbarungen mit ihren Subunternehmerinnen inhaltlich überprüft hatte.
Gemäss Beurteilung der PostCom ist durch die besagten Vereinbarungen nicht gewährleistet, dass die Subunternehmerinnen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Die Aufsichtsbehörde hat daher die Anbieterin aufgefordert, bis Mitte September 2021 diese Vereinbarungen neu abzuschliessen und der PostCom einzureichen. Die Aufsichtsmassnahme nach Art. 24 Postgesetz PG kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, die Verfügung wird nicht publiziert.
Verschiedene Verstösse sanktioniert
Die PostCom hat in den vergangenen Jahren bereits mehrere Aufsichtsverfahren gegen Postdiensteanbieterinnen geführt, die gegen die Meldepflicht verstossen, Auskunftspflichten verletzt oder Vorgaben bezüglich der Arbeitsbedingungen nicht eingehalten haben. Die PostCom berücksichtigt bei der Sanktionsbemessung insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Anbieterin. Die höchstmögliche Verwaltungssanktion beträgt gemäss Art. 25 PG bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich mit Postdiensten erzielten Umsatzes. Neben den verwaltungsrechtlichen Aufsichtsmassnahmen erliess die PostCom im Jahr 2020 14 Strafbescheide gegen verantwortliche Personen wegen Verletzung der Meldepflicht. Die Entscheide sind auf der Website der PostCom publiziert.
Meldepflicht
Jedes Unternehmen, das im eigenen Namen als gewerbsmässige Postdiensteanbieterin am Markt auftritt, hat sich innerhalb von zwei Monaten nach seiner Betriebsaufnahme bei der PostCom zu registrieren. Postdiensteanbieterinnen befördern adressierte Pakete bis 30 kg, adressierte Briefe bis 2 kg, Zeitungen und Zeitschriften sowie Kurier- und Expresssendungen. Bei Umsätzen von 500'000 Franken oder höher sind sie der ordentlichen Meldepflicht, bei Umsätzen unter 500'000 Franken der vereinfachten Meldepflicht unterstellt (vgl. Art. 4 PG und Art. 3 ff. VPG).