PostCom tritt nicht auf Aufsichtsbeschwerden zu Klara und Livesystems ein
23.06.2022
Die Eidgenössische Postkommission PostCom hat an ihrer Sitzung vom 16. Juni 2022 verschiedene Entscheide im Zusammenhang mit der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots durch die Schweizerische Post getroffen. Sie ist bezüglich der Aufsichtsbeschwerden zu den Postkonzerngesellschaften Klara und Livesystems auf die Anträge der Anzeigerinnen nicht eingetreten. Zudem wurde in beiden Fällen keine verbotene Quersubventionierung festgestellt.
Die Eidgenössische Postkommission PostCom überwacht gemäss Postgesetzgebung die jährliche Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes durch die Schweizerische Post. Die PostCom holte dazu bei der Post sowie bei deren unabhängigen Wirtschaftsprüferin Ernst & Young alle relevanten Angaben ein und überprüfte diese.
Wie bereits in den Vorjahren konnte die Schweizerische Post den summarischen jährlichen Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2021 nicht erbringen. Infolgedessen kam der Nachweis im Einzelfall gemäss Art. 55 Abs. 4 und 5 VPG zum Tragen. Dabei konstatierte die PostCom aufgrund der defizitären Kostenstrukturen bei gewissen Produkten, Dienstleistungen und Bereichen ausserhalb der Grundversorgung eine Quersubventionierung. Da die ausgewiesenen Stand-alone-Kosten im reservierten Dienst höher als dessen Erträge ausfielen, war dafür jedoch keine Quelle vorhanden. Die PostCom konnte infolgedessen keine verbotene Quersubventionierung im Sinne der Gesetzgebung für das Jahr 2021 feststellen.
In diesem Zusammenhang befasste sich die PostCom auch mit den Aufsichtsbeschwerden gegen die Post betreffend Übernahmen von Klara und Livesystems. Die Anzeigerinnen gingen von einer umfassenden Aufsicht der PostCom im Postbereich aus und brachten eine Vielzahl von Rügen vor, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der PostCom fallen. Die PostCom trat auf die Anträge der Anzeigerinnen nicht ein.
Zuständig ist die PostCom einzig zur Prüfung der Einhaltung des Quersubventionierungs-verbots im Einzelfall. In beiden Fällen nahm die PostCom zur Kenntnis, dass diese Postkonzerngesellschaften zwar defizitäre respektive geringfügig defizitäre Produkte ausserhalb der Grundversorgung aufweisen. Wie vorstehend erwähnt, fallen die ausgewiesenen Stand-alone-Kosten im reservierten Dienst jedoch höher aus als die Erträge. Entsprechend konnte die PostCom keine verbotene Quersubventionierung im Einzelfall ermitteln.