PostCom stellt keine unerlaubte Quersubventionierung fest

17.12.2019

Die Schweizerische Post hat keine Erlöse aus dem 50-Gramm-Monopol verwendet, um unerlaubterweise Verbilligungen auf Produkte zu gewähren, die im Wettbewerb stehen. Dies haben vertiefte Abklärungen der Eidgenössischen Postkommission PostCom ergeben.

Grund für die Abklärungen war, dass die Post für das Geschäftsjahr 2018 den jährlichen pauschalen Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes nicht erbringen konnte. Sie musste deshalb im Einzelfall, das heisst bezüglich spezifischer Dienstleistungen und Produkte darlegen, dass sie keine unzulässigen Quersubventionierungen vorgenommen hatte.

 

Die Post muss für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten sowie mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gewährleisten. Diese Grundversorgung muss selbsttragend sein. Um sie zu finanzieren, hat die Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst bzw. Monopol). Hingegen erhält sie keine Subventionen.

Die Erlöse aus dem Monopol darf die Post einzig dazu verwenden, um die Kosten der beiden Grundversorgungsaufträge zu decken. Es ist ihr untersagt, mit diesen Erlösen Verbilligungen auf Dienstleistungen zu gewähren, die nicht im Rahmen der beiden Grundversorgungsaufträge erbracht werden. Das Quersubventionierungsverbot soll verhindern, dass die Post durch unerlaubte Preisnachlässe den Wettbewerb verzerrt.

Gemäss Art. 55 Abs. 3 der Postverordnung (VPG) muss die Post deshalb jährlich den Nachweis erbringen, dass sie mit den Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung in ihrer Gesamtheit ein positives Ergebnis erzielt. Ist dies der Fall, wird angenommen, dass keine Transferzahlungen aus dem reservierten Dienst erfolgten. Dieser Umstand wird durch eine unabhängige Revisionsfirma überprüft.

2018 wies die Post für die Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung in ihrer regulatorischen Rechnung jedoch einen Verlust von 198 Millionen Franken aus. Dadurch konnte die Post den jährlichen pauschalen Nachweis der Einhaltung des Quersubventionie-rungsverbotes nicht erbringen. Dieser Umstand ist indes einzig ein Indikator und bedeutet noch nicht, dass die Post gegen das Quersubventionierungsverbot verstossen hat.

 

Vertiefte Kontrollen durch Nachweis im Einzelfall

Aus diesem Grund musste die PostCom vertiefte Abklärungen vornehmen. Zu diesem Zweck verlangte sie von der Post den sogenannten Nachweis im Einzelfall. Die Abklärungen ergaben, dass die Post ausserhalb der Grundversorgung aus drei Gründen ein negatives regulatorisches Ergebnis erzielt hatte:

  • das bestehende Niedrigzinsniveau und die Höhe der kalkulatorischen Zinsen bei PostFinance;
  • der Verlust infolge Subventionsrückzahlungen bei PostAuto;
  • der Verlust bei Drittprodukten im Bereich PostNetz.

Aufgrund der Ausgangslage liess sich bei PostFinance und PostAuto eine unerlaubte Quersubventionierung ausschliessen.

Im Rahmen dieser vertieften Abklärungen prüfte die PostCom die Kostenstruktur der über das PostNetz verkauften Drittprodukte. Kontrolliert wurde, ob gemäss Art. 48 Abs. 1 VPG eine unzulässige Quersubventionierung vorliegen könnte. Die Verordnung schreibt dazu vor, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Der Umsatzerlös einer bestimmten Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung ist kleiner als die inkrementellen Kosten (Grenzkosten plus dienstleistungsspezifische Fixkosten) dieser Dienstleistung (Ziel der Quersubventionierung).
  2. Der Umsatzerlös einzelner Dienstleistungen oder Unternehmensbereiche innerhalb des reservierten Dienstes übersteigt seine Stand-alone-Kosten. Das sind diejenigen Kosten, die anfallen würden, wenn nur die betrachtete Dienstleistung angeboten würde (Quelle der Quersubventionierung).
     

Die PostCom stellte fest, dass einige Drittprodukte im Segment PostNetz entgegen den Bestimmungen nicht ihre inkrementellen Kosten deckten. Aus diesem Grund verlangte die PostCom von der Post eine Abschätzung der Stand-alone-Kosten des reservierten Dienstes. Die Post hat der PostCom entsprechende Berechnungen vorgelegt und diese von einem Revisionsunternehmen überprüfen lassen. Da die von der Post ermittelten Stand-alone Kosten die Erlöse des reservierten Dienstes deutlich übertrafen, ergab die Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Quersubventionierungsverbots gemäss Postverordnung.

Zurück zur Übersicht

Zum Seitenanfang

Letztes Update: 11.12.2023