In Morges muss die Post die Vorgaben der Postverordnung genauso einhalten wie in Hellbühl

17.06.2024

Die PostCom empfiehlt der Post, die Postagentur Morges 2 La Gottaz (VD) während der Dauer des Schlichtungsverfahrens weiter zu betreiben und als Ersatz wiederum eine Postagentur einzuführen.

Am 28. Mai 2024 rief die Municipalité der Stadt Morges (VD) die PostCom an und beantragte, der Post zu empfehlen im Quartier La Gottaz weiterhin eine Postagentur zu betreiben. Am 14. Mai 2024 hatte die Post der Municipalité der Stadt Morges als einvernehmliche Lösung einen Vorschlag für die Einführung eines My Post Service und allenfalls einen My Post 24-Automaten unterbreitet: Die Post habe keinen neuen Agenturpartner gefunden, nachdem der Agenturpartner den Vertrag gekündigt hatte.

Doch hatte die Post der Stadt Morges noch keinen Entscheid über die Schliessung der Postagentur bekanntgegeben. Das ist jedoch nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 VPG Voraussetzung für die Anrufung der PostCom und mithin auch Voraussetzung für die Abgabe einer Empfehlung durch die PostCom. Die PostCom ist trotzdem auf die Eingabe der Municipalité eingetreten und hat eine Empfehlung abgegeben, weil die Schliessung der Postagentur Morges 2 La Gottaz per 31. Juli 2024 unmittelbar bevorsteht und durch die Kündigung des Agenturvertrages de facto seit Ende Januar 2024 beschlossen ist. Nur durch Eintreten auf die Eingabe der Municipalité der Stadt Morges und Abgabe einer Empfehlung konnten im vorliegenden Fall die Verfahrensrechte der Municipalité der Stadt Morges gewahrt werden. Nur so war es möglich, eine Empfehlung noch vor Schliessung der Postagentur Morges 2 La Gottaz und der Umsetzung der Ersatzlösung abzugeben.

Mit ihrem Vorgehen kann die Post die Einhaltung der Vorgaben der Postverordnung für die Schliessung und Verlegung von Postagenturen nicht gewährleisten. Das zeigte sich Ende 2023 / Anfang 2024 im Fall der Postagentur Hellbühl in der Gemeinde Neuenkirch (LU), als die Post entgegen der Vorschrift von Art. 34 Abs. 8 der Postverordnung VPG die Postagentur schon vor Abgabe der Empfehlung der PostCom geschlossen hatte, und jetzt wieder im Fall der Postagentur Morges 2 La Gottaz, den die PostCom aktuell zu beurteilen hatte:

Die Verträge, welche die Post mit ihren Agenturpartnern abschliesst, sehen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Die Post muss nach Art. 34 Abs. 1 der Postverordnung jedoch mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur mit den Behörden der betroffenen Gemeinden einen Dialog aufnehmen und nach einer einvernehmlichen Lösung streben. Im vorliegenden Fall nahm die Post den Dialog mit der Municipalité der Stadt Morges im Laufe des Monats Februar 2024 auf, also um einige Tage zu spät.

  • Die PostCom empfiehlt der Post, eine einvernehmliche Lösung mit der Municipalité der Ville de Morges anzustreben und intensiv nach Lösungen zu suchen, um im Quartier La Gottaz eine Postagentur zu realisieren, die alle Dienstleistungen einer Postagentur anbietet. Darüber hinaus empfiehlt die PostCom der Post, die Postagentur Morges 2 La Gottaz während der Dauer des Dialogverfahrens mit der Municipalité der Ville de Morges bzw. im Falle der erneuten Anrufung der PostCom bis zur Abgabe der definitiven Empfehlung der PostCom entsprechend der Vorschrift von Art. 34 Abs. 8 VPG weiterzuführen.
  • Mit Nachdruck empfiehlt die PostCom der Post schliesslich, in Zukunft für die Schliessung und Verlegung von Postagenturen Zeitpläne aufzustellen, die es ihr ermöglichen, die Vorgaben von Art. 34 Postverordnung auch bei Postagenturen einzuhalten. Letzteres hat die PostCom der Post schon in der Empfehlung 1/2024 vom 1. Februar 2024 in Sachen Schliessung Postagentur Hellbühl empfohlen (publiziert auf der Website der PostCom unter

 https://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/empfehlungen-poststellen).

 

Über die PostCom (www.postcom.admin.ch)

 

Die PostCom ist eine unabhängige Behörde. Sie beaufsichtigt den schweizerischen Postmarkt, wacht über die Qualität der postalischen Grundversorgung. Die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt sie gemäss den Vorgaben der Postgesetzgebung. Bei Verfahren prüft sie jeden Fall individuell und entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag sowie auf der Grundlage der von ihr entwickelten Praxis. Weiter informiert die PostCom die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und schlägt dem Bundesrat konkrete Massnahmen vor, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Administrativ ist sie dem Departement UVEK angegliedert.

 

 

Kontakt/Rückfragen:

Bertrand Stämpfli, Kommunikationsbeauftragter PostCom, bertrand.staempfli@postcom.admin.ch

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Letztes Update: 17.06.2024