Die PostCom sanktioniert Epsilon wegen Nichteinhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
06.02.2020
Die Epsilon SA, ein Tochterunternehmen der POST CH AG, hat die Vorgaben für den Mindestlohn im Postsektor nicht eingehalten. Aus diesem Grund hat die Eidgenössische Postkommission PostCom das Unternehmen aufsichtsrechtlich angewiesen, die Mindeststandards umgehend umzusetzen und die Lohndifferenzen rückwirkend für das gesamte Jahr 2019 nachzubezahlen. Die PostCom hat Epsilon zudem zur Zahlung einer Busse von CHF 180’000 verpflichtet.
Zu den Aufgaben der PostCom gehört es zu überwachen, dass die Postdienstanbieterinnen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten. Dieser Aufsichtsfunktion räumt die PostCom eine hohe Priorität ein. Hat ein Unternehmen keinen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, überprüft sie, ob die Firma die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Postsektor erfüllt. Diese Mindestanforderungen hat die PostCom mit ihrer «Verordnung über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)» am 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Aufsichtsverfahren im Mai 2019 eröffnet
Aufgrund eines Berichtes in der Sendung 10vor10 des Deutschschweizer Fernsehens vom 9. November 2018 richtete die PostCom am 13. November ein Auskunftsbegehren an die Epsilon SA, die im Bereich der Zustellung von nichtadressierten Sendungen sowie in der Frühzustellung abonnierter Zeitungen tätig ist. In der Folge konstatierte die PostCom bei ihren Vorabklärungen, dass die vom Unternehmen gemeldeten Löhne und Gehälter Lücken aufwiesen. Insbesondere stellte sich heraus, dass die anfänglich vom Unternehmen kommunizierte Berechnungsweise stark von den üblicherweise verwendeten Lohnbestandteilen abwich. Dies hatte zur Folge, dass die von Epsilon ausgerichteten Löhne die geltenden Mindeststandards signifikant unterschritten. Die Voruntersuchungen sowie das im Mai 2019 eröffnete Aufsichtsverfahren zeigten auf, dass diese Differenzen vor allem auf die Art und Weise zurückzuführen waren, gemäss der die Dauer der Zustelltouren gemessen wurde, sowie auf Qualitätsprämien und fehlende Zuschläge für die Nachtarbeit. Aus diesen Gründen lag der von der Firma im März 2019 bezahlte tiefste Lohn deutlich unter dem Mindestlohn von CHF 18.27, den die PostCom in ihrer Verordnung festgelegt hat.
Pflicht zur Einhaltung der Mindeststandards
Epsilon ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Postdienstanbieterin registriert. Als solche ist sie verpflichtet, die Gesamtheit der für den Postsektor geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu befolgen, wozu vor allem auch die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gehört. Da Epsilon keinen GAV abgeschlossen hat, muss sie die Mindeststandards gemäss Verordnung einhalten.
Taskforce eingesetzt und Löhne angepasst
Im Falle einer ordentlich meldepflichtigen Firma wiegt die Verletzung der Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen besonders schwer. Diesen Umstand hat die PostCom denn auch bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt. Umgekehrt haben die Post, die ihr Tochterunternehmen in diesem Verfahren vertreten hat, sowie die Firma Epsilon selbst sich von Beginn weg gewillt gezeigt, die festgestellten Unregelmässigkeiten zu beheben. Die Massnahmen zur Anpassung der Löhne wurden von Epsilon bereits nach der ersten Kontaktnahme und noch vor der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens durch die PostCom eingeleitet. Ausserdem teilte Epsilon mit, dass sie zwischenzeitlich alle nicht den Vorgaben entsprechenden Löhne angepasst und die Nachzahlungen rückwirkend auf den 1. Januar 2019 inkl. Verzugszins von 5 % vorgenommen habe. Die PostCom würdigte dies bei der Berechnung der Busse als mildernde Umstände.
Gemäss dem Entscheid der PostCom muss Epsilon bis spätestens am 31. März 2020 alle Löhne an die gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen anpassen.