Smood SA ist nicht meldepflichtig

Bern, 03.11.2022 - Nach einer eingehenden Prüfung des Geschäftsmodells und gestützt auf ein Gutachten ist die Eidgenössische Postkommission PostCom zum Schluss gekommen, dass die Firma Smood SA nicht meldepflichtig ist. Sie qualifiziert die Verträge zwischen Smood und ihren Lieferanten als Kaufverträge, mit denen Smood Waren erwirbt, die sie anschliessend an ihre Kunden weiterverkauft. Dieses Modell erfüllt nicht die Voraussetzung zur Erbringung von Postdienstleistungen für Dritte.

Nach Art. 4 Abs. 1 PG ist meldepflichtig, wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet. Postdienste beziehen sich zum einen auf die Bearbeitung bestimmter Sendungen, den Postsendungen, d. h. Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, und zum anderen auf bestimmte Postprozesse, d.h. das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen dieser Postsendungen. Ob die Anbieterin die Postdienste tatsächlich selbst erbringt oder ob sie diese Dienste an andere Organisationen weitervergibt, ist für die Frage der Meldepflicht nicht ausschlaggebend.

Ende 2019 hatte das Fachsekretariat der PostCom die Smood SA darüber informiert, dass ihm Informationen vorlägen, wonach das Unternehmen gewerbsmässig Postdienstleistungen erbringe. Es erinnerte die Firma daran, dass eine Anbieterin von Postdiensten sich bei der PostCom melden müsse. In der Folge teilte die Smood SA dem Sekretariat mit, dass sie sich aufgrund ihres Geschäftsmodells nicht als eine solche Anbieterin betrachte. Das Unternehmen argumentierte, dass es Waren, die es zuvor von Lieferanten erworben hatte, an Kunden weiterverkaufe. Es würde somit einen Lieferdienst für sich selbst und nicht für Absender von Postsendungen betreiben. Die Voraussetzung einer Dienstleistung zugunsten von Kunden sei daher nicht erfüllt.

 

Gutachten: Smood-Verträge als Kaufverträge zu qualifizieren

Um die Verträge zwischen Smood und ihren Partnern zu analysieren, gab die PostCom bei Professor Sylvain Marchand von der Universität Genf als Untersuchungsmassnahme ein Gutachten in Auftrag. Die wichtigsten Schlussfolgerungen des Gutachtens lauten wie folgt:

- Die Verträge zwischen der Smood SA und ihren Partnern sind als Kaufverträge unter dem Aspekt des Verkaufs mit aufeinanderfolgenden Lieferungen zu qualifizieren. Verträge zwischen Smood und ihren Kundinnen und Kunden müssen ebenfalls als Kaufverträge qualifiziert werden.

- Die Verträge zwischen Smood und ihren Partnern sowie zwischen Smood und den Kundinnen und Kunden weisen die typischen Pflichten eines Kaufvertrags mit einigen Nebenpflichten des Verkäufers auf. Die Reihenfolge, in der die Verträge geschlossen wurden, und die Chronologie einer Bestellung sind nicht solcherart, als dass sie die Einstufung dieser Verträge in Frage zu stellen vermögen.

- Die Partner übernehmen die vertraglichen Garantien des Verkäufers gegenüber Smood. Smood wiederum übernimmt die vertraglichen Garantien des Verkäufers gegenüber ihren Kundinnen und Kunden.

- Smood kann die Preise für die an die Kunden verkauften Produkte frei festlegen, was bestätigt, dass das Unternehmen gegenüber seinen Kundinnen und Kunden die Verkäuferin und nicht der Beförderin der Sendungen ist.

 

Meldepflicht beschränkt sich auf für Dritte erbrachte Postdienste

Die PostCom hat in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 PG stets festgehalten, dass sich die Meldepflicht auf Postdienste beschränkt, die für Dritte erbracht werden, um damit einen Gewinn zu erzielen. Unter Dritten sind die Absender von Postsendungen und nicht die Empfänger zu verstehen, da nur die Anbieterinnen, die gegenüber dem Absender […] den ganzen Prozess steuern, bei der PostCom meldepflichtig sind (Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBl 2009 5181). Auf der Grundlage dieser Auslegung vertritt PostCom die Auffassung, dass Unternehmen, die ihre eigenen Sendungen befördern, nicht der Meldepflicht unterliegen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Smood die Kriterien für eine Unterstellung unter die Postgesetzgebung nicht erfüllt und dieses Unternehmen daher nicht verpflichtet ist, sich bei der PostCom zu registrieren.

Der Verfügung, die auf der Website von PostCom veröffentlicht wurde, ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Über die PostCom

Die Eidgenössische Postkommission PostCom wacht über die Qualität der postalischen Grundversorgung und setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung des Postmarktes ein. Sie informiert die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und schlägt dem Bundesrat konkrete Massnahmen vor. Die Kommission setzt sich aus sieben durch den Bundesrat gewählten Mitgliedern zusammen und verfügt über ein Fachsekretariat. Als unabhängige Behörde ist sie administrativ dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) angegliedert.

 

Adresse für Rückfragen

Eidgenössische Postkommission PostCom
Monbijoustrasse 51A
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 50 94

Herausgeber

Eidgenössische Postkommission PostCom
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Letztes Update: 11.12.2023