UPS wegen Verletzung der Auskunftspflichten sanktioniert

Bern, 15.10.2020 - Die Eidgenössische Postkommission PostCom hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 die UPS United Parcel Service (Schweiz) AG verpflichtet, für die Jahre 2015 bis 2018 Aufsichtsabgaben zuzüglich einem Verzugszins von 5 % nachzubezahlen. Die UPS war ihren gesetzlichen Auskunftspflichten nur teilweise nachgekommen. Zusätzlich wurde dem Unternehmen eine Verwaltungssanktion im Betrag von 104 000 Franken auferlegt. Der Entscheid der PostCom ist rechtskräftig.

Art. 23 Abs. 2 des Postgesetzes PG hält fest, dass eine Anbieterin von Postdiensten der PostCom und dem Fachsekretariat jährlich die Unterlagen einzureichen hat, die erforderlich sind, um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Auf der Grundlage der von der Anbieterin rapportierten Umsätzen und Sendungsvolumen erstellt die PostCom die jährliche Statistik zur Beobachtung des Postmarkts. Die Volumen- und Umsatzangaben dienen überdies als Grundlage für die Berechnung der Aufsichtsabgaben, welche die Meldepflichtigen mit einem Umsatz ab Fr. 500'000 jedes Jahr zu entrichten haben.

Unvollständiges Reporting

Die UPS United Parcel Service (Schweiz) AG ist seit 2012 als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert. Bei der Prüfung des Reportings 2018 stellte das Fachsekretariat im Sommer 2019 fest, dass die angepassten postalischen Umsätze und Sendungsvolumen die ursprünglich rapportierten Werte überstiegen. Es eröffnete deshalb gegen die UPS ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Auskunftspflichten.

Die von der UPS im Rahmen dieses Aufsichtsverfahrens übermittelten Dokumente und Informationen zeigten, dass die für die Geschäftsjahre zwischen 2015 und 2018 ursprünglich gemeldeten Daten unvollständig waren. Die rapportierten Umsätze und Volumen lagen insgesamt weit unter den tatsächlichen Werten. Dies hatte zur Konsequenz, dass auch die Aufsichtsabgaben, die UPS in Rechnung gestellten worden waren, wesentlich tiefer ausfielen als diejenigen, die ihr aufgrund des tatsächlichen postalischen Geschäftes in Rechnung gestellt worden wären.       

Mangelnde Sorgfalt

Von einer führenden Anbieterin im Schweizer Postmarkt wie der UPS ist zu erwarten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten mit der notwendigen Sorgfalt erledigt. Durch ihre unvollständigen und unsorgfältigen Auskünfte an die PostCom hat die UPS wesentlich tiefere Aufsichtsabgaben entrichtet und die Postmarkstatistik verzerrt. Unter Berücksichtigung aller erschwerenden oder strafmildernden Umstände erachtete die PostCom daher neben der Nachzahlung der Aufsichtsabgaben eine Verwaltungsbusse von 104'000 Franken als gerechtfertigt.

Veröffentlichung auf der Website der PostCom

Zusätzlich zur Nachforderung der entgangenen Aufsichtsabgaben hat die PostCom gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. b PG die Möglichkeit, die Feststellung der Rechtsverletzung in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die PostCom publiziert ihren Entscheid von 23. Juni 2020 auf ihrer Website unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse von UPS, um die übrigen Meldepflichtigen und die Öffentlichkeit über die Verletzung der Auskunftspflicht zu informieren. Die entsprechend eingeschwärzte Version der Verfügung kann abgerufen werden unter:

www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/verfuegungen/.

Adresse für Rückfragen

Eidgenössische Postkommission PostCom
Monbijoustrasse 51A
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 50 94

Herausgeber

Eidgenössische Postkommission PostCom
http://www.postcom.admin.ch/de/



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Letztes Update: 11.12.2023