Schliessung Poststelle Niederwil AG: PostCom definiert „betroffene Gemeinden“ und fordert Post auf, den Dialog mit Nachbargemeinden nachzuholen

Bern, 18.10.2016 - Im Zusammenhang mit der geplanten Schliessung der Poststelle Niederwil AG hat die PostCom mit einer Rückweisung verschiedene Grundsatzentscheide gefällt und weitere Verfahrensaspekte geklärt.

Die Post vereinbarte mit der Gemeinde Niederwil AG im März 2016 eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Schliessung dieser Poststelle mit einer Postagentur als Ersatz. Die Poststelle in Niederwil ist für drei Nachbargemeinden Stetten, Fischbach-Göslikon und Tägerig, wo bereits Agenturen bestehen, jedoch zugleich auch Abholstelle für avisierte Spezialsendungen (Betreibungs-urkunden, Zahlungsanweisungen und Nachnahmen). Die Post hörte diese Gemeinden weder an noch eröffnete sie ihnen einen Entscheid. Erst am 20. Juni 2016 informierte sie die drei Nachbargemeinden über den Wechsel der Abholstelle und erfüllte nicht die Vorgaben für die Dialogführung mit den Gemeinden gemäss Art. 34 Abs. 1 der Postverordnung VPG.

 

PostCom definiert den Begriff „betroffene Gemeinde“

Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat die PostCom im Sinne eines Grundsatzentscheids in ihrer Empfehlung zu Niederwil definiert, in welchen Fällen die Post mitbetroffene Gemeinden in den Dialog zur geplanten Schliessung einer Poststelle einbeziehen muss. Konkret trifft dies zu, wenn die betreffende Poststelle Abholpoststelle für avisierte Sendungen sowie für Bareinzahlungen aus den Nachbargemeinden ist.

  

Weitere Grundsatzfragen geklärt

In der gleichen Empfehlung hält die PostCom weiter fest, dass sie einige Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) analog anwendet. Auch wenn das Verfahren nach Art. 34 VPG kein Verfahren nach VwVG ist, dürfen die Parteien nicht strenger behandelt werden, als die Parteien in einem Verfahren nach VwVG. Deshalb sollen die Art. 38 VwVG über die mangelhafte Eröffnung von Verfügungen, Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand und Art. 21 Abs. 2 VwVG betreffend Fristwahrung durch Einreichung an eine unzuständige Behörde analog angewendet werden.

 

Unterschriebene Einverständniserklärung bindet die PostCom

Für die PostCom sind einvernehmliche Lösungen zwischen Post und Gemeinde verbindlich. Sie kann der Post nicht empfehlen, das Verfahren mit der Gemeinde Niederwil AG wieder aufzurollen und tritt daher auf die Eingabe der Gemeinde nicht ein. Die einvernehmliche Lösung zwischen der Gemeinde Niederwil AG und der Post behält ihre Gültigkeit, auch wenn die Post nun den Dialog mit den Nachbargemeinden aufnehmen muss.

 

Die Post ist nicht verpflichtet, die Gemeinde Niederwil AG in den neuen Dialog einzubeziehen. Sofern sie es aber als sinnvoll erachtet, die Standortgemeinde der Poststelle etwa als Gast zu den Gesprächen mit den Nachbargemeinden einzuladen, ist ihr dies selbstverständlich unbenommen.

 

Über die PostCom (www.postcom.admin.ch)

Die PostCom ist eine unabhängige Behörde und einzig administrativ dem Departement UVEK angegliedert. Sie beaufsichtigt den schweizerischen Postmarkt, wacht darüber, dass die Grundversorgung in hoher Qualität erfolgt und sichert einen fairen Wettbewerb. Weiter beobachtet sie die Entwicklungen des Postmarktes und damit verbundener Branchen, um eine vielfältige und preiswerte postalische Versorgung aller Landesteile für Wirtschaft und Bevölkerung dauerhaft zu gewährleisten. Die Kommission setzt sich aus sieben durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zusammen und wird durch ein Fachsekretariat unterstützt.  

Adresse für Rückfragen

Eidgenössische Postkommission PostCom
Monbijoustrasse 51A
3003 Bern
Andreas Herren, Kommunikationsbeauftragter PostCom, Tel. +41 58 46 57980

Herausgeber

Eidgenössische Postkommission PostCom
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Letztes Update: 11.12.2023