Paketpost: Konzession für dreizehn Postkonkurrenten

Bern, 09.12.2004 - Auf Antrag der Postregulationsbehörde hat Bundesrat Leuenberger dreizehn Firmen die Konzession zur Beförderung von Paketen erteilt. Die branchenüblichen Arbeitsbedingungen werden von den Konzessionären eingehalten.

Nach der Öffnung des Paketmarktes auf den 1. Januar 2004 benötigen private Anbieter eine Konzession, wenn sie Pakete bis 20 kg bzw. ins Ausland abgehende Briefsendungen für Dritte befördern. Wer damit weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielt, ist nur meldepflichtig. Eine Konzession erhält, wer die logistischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt und die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen garantiert. Keiner Konzession bedarf, wer ausschliesslich Kurier- oder Expressdienste anbietet. Von der Konzessionspflicht ausgenommen ist auch die Schweizerische Post, weil sie gesetzlich verpflichtet ist, Paketdienstleistungen anzubieten und ins Ausland abgehende Sendungen zu befördern.

 

Bei den Konzessionären handelt es sich um grössere und bekannte Paketdienstleister sowie um mittelständische Anbieter. Darunter sind aber auch Firmen aus dem Logistikbereich, die hauptsächlich im nicht konzessionspflichtigen Wettbewerbsbereich - etwa im Expressdienst - tätig sind, jedoch zum kleineren Teil oder lediglich im Sinne eines „Mitnahmegeschäfts“ auch konzessionspflichtige Dienstleistungen anbieten.

 

Branchenübliche Löhne eingehalten

 

Die Postregulationsbehörde prüfte die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen und stellte zuhanden der Konzessionsbehörde (UVEK) Antrag auf Erteilung der Konzession. Die Prüfung ergab, dass die Konzessionäre insbesondere die branchenüblichen Arbeitsbedingungen (namentlich Salärstruktur, Arbeitszeiten und Ferien) einhalten. Die Privaten bieten insgesamt gute Arbeitsbedingungen an. Alle garantieren einen jährlichen (Brutto-) Mindestlohn von mindestens 40 000 Franken für über 18-jährige Vollzeitangestellte. Dieser Mindestlohn wird von den meisten konzessionspflichtigen Firmen sogar deutlich übertroffen. Auch bei der Ferienregelung offerieren die meisten Unternehmen grosszügigere Lösungen als gesetzlich vorgeschrieben.

 

Im Weiteren verpflichten sie sich, die Konzessionsvoraussetzungen, namentlich die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, auch gegenüber ihren Subunternehmern durchzusetzen. Als erste private Unternehmung im Postsektor hat die DPD (Schweiz) AG nachgewiesen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen mit einem neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) einhält, der auch die Subunternehmer einbindet. Die Sozialpartner haben damit ein Vertragswerk vorgelegt, das der Prüfung im Quervergleich insbesondere bezüglich der Hauptkriterien Mindestlohn, Arbeitszeit und Ferienregelung standhält und die Anforderungen an die branchenüblichen Arbeitsbedingungen somit erfüllt.

 

Konzessionierung verhindert Sozialdumping

 

Die Konzessions- und die Postregulationsbehörde werten dies als positiven Schritt zur Etablierung einer guten Gesprächskultur zwischen den Sozialpartnern, auch auf Seiten der privaten Anbieter im sich öffnenden Postmarkt. Das System soll unter anderem verhindern, dass Sozialdumping betrieben wird.

 

Neu in den Markt eintretende Firmen müssen künftig spätestens 4 Monate vor der Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit das Gesuch einreichen. Wer Pakete bis 20 kg und/oder ins Ausland abgehende Sendungen ohne die erforderliche Konzession für Dritte befördert, macht sich strafbar. Ab sofort sind unter www.postreg.admin.ch diejenigen Unternehmen publiziert, die unter die Konzessions- bzw. Meldepflicht fallen.

Adresse für Rückfragen

PostReg
Bundeshaus Nord
3003 Bern
Tel.: +41 31 322 50 94

Herausgeber

Eidgenössische Postkommission PostCom
http://www.postcom.admin.ch/de/



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Letztes Update: 11.12.2023